Ausbildungsbegleitende Tätigkeit zur Erlangung einer pädagogischen Erstausbildung (§30 NKiTaG) (w/m/d)
Die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg gGmbH ist ein vielseitiges Dienstleistungsunternehmen in der Sozialbranche und einer der größten Arbeitgeber in der Region. Die Angebote reichen von mobiler Frühförderung, Kindergärten und Krippen, Wohn- sowie Freizeitangeboten, verschiedenen ambulanten Diensten bis hin zu Arbeit und Beschäftigung innerhalb und außerhalb unserer Werkstätten sowie beruflicher Bildung. Mehr als 1000 hauptamtliche Mitarbeitende begleiten und fördern an 41 Standorten in den Landkreisen Lüneburg und Harburg über 2000 Menschen mit Behinderung aller Altersgruppen.
Gesucht werden Personen, die bereits in einer tätigkeitsbegleitenden (berufsbegleitenden) Teilzeit-Ausbildung oder einem entsprechenden Studium (pädagogische Erstausbildung/Studium) sind oder ein/e solche/s beginnen möchten und dabei in unserer Kita angestellt arbeiten. Die Stelle ist eine vergütete Mitarbeit in der Kita mit parallel laufender Ausbildung – keine rein schulische Ausbildungsstelle.
Ihre Vorteile
- abwechslungsreicher Arbeitsplatz in einem kompetenten Team
- vielseitige und regelmäßige Fortbildungsmöglichkeiten
- Betriebliche Altersversorgung
- Vergütung in Anlehnung an TVöD mit weiteren Zusatzleistungen
- regelmäßige Arbeitszeit in Vollzeit 38,5 Stunden
- Jahressonderzahlung
- 30 Urlaubstage + 24.12./31.12. frei
- Jobrad
- Growport (Mitarbeitendenberatung)
- Corporate benefits
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, ausgezeichnet mit dem Familiensiegel
Ihre Aufgaben
- Unterstützungstätigkeiten im Kitaalltag
Ihr Profil
- Nachweis eines Ausbildungsplatzes zur Erlangung einer pädagogischen Erstausbildung gem. §30 NKiTaG
- Wertschätzender Umgang mit Kindern
- keine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 NKiTaG (z.B. staatlich anerkannte/r Erzieher/in)
- keine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 NKiTaG (z.B. sozialpädagogische/r Assistent/in; Kinderpfleger/in) oder gleichwertige Ausbildung
- Lernfreude und Wissbegierde
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- G-42 Untersuchung
- ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs.9 IfSG